So bin zurück und ein freundlicher Mitarbeiter hat dir eine schöne Antwort geschrieben. Bei der Kaufmännsichen Krankenkasse biste immer gut bediehnt.
Ja, Sozialversicherungsrecht ist kompliziertes Recht. Aber nicht immer hat man darin Pech:
Wenn ich eine (nicht zwei oder drei ...!) Beschäftigung ausübe mit Einkommen, welches von vornherein auf bis zu maximal 400 ¤ monatlich begrenzt ist, dann bedeutet dies für mich als Beschäftigter keineswegs, daß ich nun schon Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten muß.
Lediglich der Arbeitgeber (nicht der Beschäftigte!) hat Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung (Arbeitgeberbeitrag) zu entrichten. Aber auch der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung (Bundesknappschaft) entfällt in denFällen, in denen der geringfügig Beschäftigte privat versichert ist.
Die Sozialversicherungsausweis hängt mit der Vergabe einer persönlichen Rentenversicherungsnummer zusammen. Die individuelle Rentenversicherungsnummer wird im Zusammenhang mit der pauschalen Rentenbeitragsabführung durch den Arbeitgeber benötigt.
Der Beschäftigte kann (liegt jedoch in seiner Wahl) Beitragspflicht zur Rentenversicherung beantragen. Damit würde er selbst auch beitragspflichtig. Der Vorteil dabei: Aufbau erster Rentenzeiten. Das würde dann aber tatsächlich Beitragspflicht für Arbeitgeber und Beschäftigten bewirken,- wird in der Regel aber eher selten anzutreffen sein, und ist hier wohl auch nicht gewünscht.
So ist Notwendigkeit, eigene Beiträge aus geringfügigen Beschäftigung zu zahlen, für Ihren Kollegen eigentlich schon vom Tisch, bevor er angefangen hat zu arbeiten.
Also: Glück muaß moa hoam im Läb'n.
Mit freundlichen Grüßen
KKH - Die Kaufmännische
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