Wenn dem Vermieter der Schaden schon länger bekannt ist und du dich durch diesen Schaden in deinem Wohnwohlbefinden gestört bzw Wohnwertgefühls herabgesetzt fühlst hast du laut § 536, 1 BGB Anrecht auf eine Mietminderung. Bestärkt wird dies durch § 536a,1 BGB. Du kannst den Schaden aber auch selber auf eigene Kosten von einem Fachbetrieb beseitigen lassen und die Rechnung an den Vermieter geben, der sie begleichen muss: § 536a,2 BGB. Ebenfalls ist ein Blick in § 536c, 1 und 2 BGB ratsam.
Dem spricht aber § 538 BGB wieder gegen. Dies beträfe die Tür. Auch solltest du mal § 549 ff durchsehen.
Bei alledem nicht vergessen, dass die AGBs des Vermieters über dem Recht des BGB stehen.
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Verdammt, wurde aber auch Zeit.
Geändert von Junker (01-02-2006 um 15:13 Uhr).
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