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Alt 25-02-2003, 20:48
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MyersGer MyersGer ist offline
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ich glaub §1 hatten wir nicht


Zitat:
In § 1 GjS heißt es:
"Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen."

Jugendgefährdend sind Medien, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle und gefestigter Rechtsprechung auszulegen ist.

Im dritten Absatz des § 1 GjS werden Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen den Schriften gleichgestellt.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften befasst sich somit nicht ausschließlich mit Druckwerken. Gegenstand eines Indizierungsverfahrens können Medien aller Art sein.

Wesentlich ist, dass das Medium einen Inhalt, einen bestimmten Gedankenzusammenhang vermittelt. Bloßes Spielzeug lässt sich deshalb in der Regel nicht unter den Schriftbegriff fassen (z.B. ein Ninja-Wurfstern mit stumpfen Zacken, auch wenn das Hantieren damit gefährlich sein kann).

Zu den indizierungsfähigen Medien gehören im wesentlichen:

alle Printmedien wie z.B. Bücher, Taschenbücher, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Flugblätter, Comics und ähnliches;


Schallplatten, Schallplattenhüllen, Compactdiscs und Tonkassetten;


Computerspiele;


Spiele (vor allem bestimmte Brettspiele, die durch ihren Verlauf z.B. den Krieg oder nationalsozialistische Gewalttaten verherrlichen oder verharmlosen);


Videofilme, soweit sie von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) kein Freigabekennzeichen erhalten haben oder wenn sie mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren" gekennzeichnet wurden.


Datenspeicher


Digitale Videodiscs und andere Bildträger

Die Bundesprüfstelle ist daher nicht zuständig zur Indizierung von Videofilmen, die von der FSK gekennzeichnet wurden mit
"freigegeben ohne Altersbeschränkung",
"freigegeben ab 6 Jahren",
"freigegeben ab 12 Jahren",
"freigegeben ab 16 Jahren",

für die Indizierung von Kinofilmen ist die BPjS nur dann zuständig, wenn sie der FSK gar nicht erst vorgelegt wurden oder wenn sie kein Freigabekennzeichen erhalten haben.
Für Fernsehsendungen ist die BPjS nicht zuständig. Das Ausstrahlen von Fernsehfilmen, die in der Videofassung indiziert sind, regelt § 3 Rundfunkstaatsvertrag.
Ebenso ist die BPjS nicht zuständig für solche Medien, die unter § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages fallen sowie für inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.

Eine Teilindizierung z.B. von einzelnen Seiten einer Zeitschrift mit dem Ziel, sie herauszutrennen, um die übrige Zeitschrift weiter zu vertreiben, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich untersagt. Auch kann die Bundesprüfstelle keine Schnittauflagen bei Filmen verfügen, denn dies würde dazu führen, dass Erwachsene keinen Zugang zu diesen Szenen haben.



heisst also, dass man über gerechtigkeit bei der zensierung nicht reden darf. brettspiele dürfen verboten werden; werden sie aber nicht, obwohl sie gleiches machen wie spiele. (ok brettspiele sind zugegebener maaßen nicht wirklich realitäts getreu) trotzdem kacke selbst der antrag minesweaper zu indizieren wurde abgelehnt... ist doch auch kriegsverhamlosend.

na ja mail adresse von dem laden ist: bpjs.bonn@t-online.de


(viel spass t-online )
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C3H6O Aceton

Burning squirrel

Und nicht vergessen:
Dieser Beitrag hat Superkuh-Kräfte!