Ähm, Damokles, ein Hinweis. Es ist zwar die öffentliche Meinung, daß Berichterstattung verboten sei. Aber das stimmt so nicht. Das ist vielmehr eine Position, auf die sich die Medien zurückgezogen haben, um zweifelsfrei nicht mit dem Jugendschutzgesetz in Konflikt zu kommen. Um auf der sicheren Seite zu sein.
Denn da steht:
§ 27
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist
Ich verstehe "Anpreisung" als kommerzielle Werbung. Berichterstattung und Rezension ist nicht als "Anpreisung" anzusehen, sondern als publizistische Tätigkeit.
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