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Alt 26-02-2003, 03:59
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Moltke Moltke ist offline
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Also, wenn es als jugendgefährdend eingestuft wird, darf es nicht öffentlich ausgestellt werden. Wenn es ab 18 eingestuft wird, darf es das. Da es als jugendgefährdend eingestuft wird, darf es nur auf Anfrage ausgehändigt werden, oder in einem nur für Erwachsene zugänglichen Bereich ausgestellt werden.

Das läuft dann praktisch so ab: man geht zum Verkäufer und sagt: ich hätte gerne einmal "Generals". Der Verkäufer holt es aus dem Lager und man geht damit zur Kasse.

Berichterstattung ist weiterhin erlaubt, nur "Anpreisung" (=kommerzielle Werbung) nicht.

"§ 27
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist"
http://www.kindex.de/html/material/juschg.html

Übrigens ist es Jugendlichen auch nicht verboten, solche Spiele zu benutzen, wenn sie irgendwie in dessen Besitz gelangt sind. (Z.B. durch Kauf vor dem 28.2.2003 oder weil es Oma zum Geburtstag geschenkt hat.)

Insgesamt muß ich aber wirklich sagen, daß ist ein anmaßendes, unverschämtes Gesetz im Stile des Absolutismus. Da sieht man, was dabei heraus kommt, wenn man aus guter Absicht alles zu verbieten versucht, was irgendwie verbietbar ist. Dann kommt man zu so einem Nazigesetz.

Geändert von Moltke (26-02-2003 um 04:14 Uhr).