Vielen Dank für deine Mühe Gersi.
Schade das die BPJS das Spiel dennoch verboten hat.
Es ist noch nicht vorbei es wird noch schlimmer kommen.
Indizierungsfolgen für die G*nerals Community.
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Das ist Sache der Strafverfolgungsbehörden.
Die Staatsanwaltschaften sind die dafür zuständigen Stellen. Sie müssen bei Gericht einen entsprechenden Beschlagnahme-/Einziehungsbeschluss erwirken.
Die Fallgestaltungen bei der Beschlagnahme und der Einziehung sind variationsreich. Zu den wichtigsten Fällen zählt die Beschlagnahme/Einziehung von Medien, die den Straftatbestand des § 131 StGB oder den des § 184 Absatz 3 StGB erfüllen:
Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft die gewaltverherrlichenden und gewaltverharmlosenden medialen Darstellungen bzw. solche, die Gewalt in menschenverachtender, exzessiver Weise vorführen.
§ 184 StGB verbietet die sadistische, sodomitische und pädophile Pornographie.
Medien, die die Straftatbestände des § 131 oder des § 184 Abs. 3 StGB erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern sogar als sozialschädlich. Ihre Verbreitung ist deshalb generell untersagt. Folglich werden sie, wenn sie auf dem Markt auftauchen, beschlagnahmt bzw. eingezogen.
IN DIESEM FALL TRIFFT vermeintlich § 131 lt. BPJS zu.
Folglich :
§ 131. Gewaltdarstellung. (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.
Ich denke mal das die BPJS ihren gewöhnlichen Weg geht.
Ich hoffe aber das dein Brief evtl. von einer Verfolgung durch die Staatsanwaltschafft bewahrt.
Gruß
Sepuku

( nochmal Danke für deine Mühe Gersi)
P.S.: § 11 Absatz 3 : (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
Unser wichtigstes Argument (Contra Indizierung) könnte aber sein das man im Gegensatz zum realen Krieg , im simulierten Kriegsspiel online Freunde gewinnt und zwar International.
Bestes Beispiel sind unsere LAN treffen und die Freude sich mal kennenzulernen.