
20-06-2003, 21:53
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Commander
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In Bayern is das alles per Gesetzt geregelt  :
Zitat:
§ 71
Mündliche Prüfung, Colloquiumsprüfung
(1) 1Jeder Schüler kann auf Antrag in den drei schriftlichen Abiturprüfungsfächern auch mündlich geprüft werden. 2Der Antrag ist spätestens am Tage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen dem Prüfungsausschuss schriftlich einzureichen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen. 3Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, einen Schüler in die mündliche Prüfung zu verweisen. 4Im vierten Abiturprüfungsfach ist für jeden Schüler eine Colloquiumsprüfung verbindlich. 5Die mündlichen Prüfungen und die Colloquiumsprüfung sind Einzelprüfungen.
(2) 1Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung mündlicher Prüfungen absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). 2Die Prüfung ist dann nicht bestanden.
(3) 1Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülern spätestens am Tage vor der Prüfung bekannt gegeben werden. 2Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung dauern in der Regel 20, mindestens jedoch 15 Minuten. 3Das Colloquium dauert in der Regel 30 Minuten.
(4) 1Unbeschadet einer Schwerpunktbildung (Anlage 11) dürfen sich die den Schülern gestellten Aufgaben nicht auf die Lerninhalte e i n e s Ausbildungsabschnitts beschränken. 2In den modernen Fremdsprachen finden sowohl die mündliche Prüfung als auch die Colloquiumsprüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt1).
1) Gilt nicht für Schüler, die sich am 1. August 2000 in der Kursphase der Kollegstufe befinden.
(5) 1In der mündlichen Prüfung werden die Aufgaben schriftlich gestellt. 2In den modernen Fremdsprachen erhält der Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext. 3Je nach Aufgabenstellung können ihm auch Materialien zur Verfügung gestellt werden. 4Der Schüler darf sich etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. 5Zur Sicherung der Beurteilung können auch Fragen gestellt werden, die zuvor nicht schriftlich vorgelegt worden sind.
(6) 1Das Colloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:
Kurzreferat des Schülers zu dem ihm gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem nach Anlage 11 gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie ein Gespräch über das Kurzreferat;
Gespräch zu Problemstellungen aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten (unter Einbeziehung von Begleitlektüre).
2Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Colloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Halbjahr) sowie geeignete Texte als Begleitlektüre. 3Die Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen. 4Spätestens 14 Tage vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. 5Aus dem vom Schüler gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest. 6Das Thema wird dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt gegeben. 7Bei experimentell zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120 Minuten. 8Im Fach Kunsterziehung wird das Thema für das Kurzreferat aus der Kunstgeschichte gestellt. 9Ferner wählt der Kursleiter aus den bildnerischen Arbeiten des Schülers eine oder mehrere aus, um einige seiner Fragen daran zu knüpfen.
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Quelle: http://www.stmuk.bayern.de/a6/r11/index.html
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