Zitat:
Original geschrieben von Bernd_XP
Mit § 18 VIII S.3 wird quasi § 18 VIII S.1 unschädlich gemacht, denn die Alten damen und Herren da drinnen müssen nur einmal Jugendgefährdend hören, um dann komplett "INDIZIEREN!" zu meinen.
|
Sorry, aber hast Du mein Posting überhaupt gelesen ?
§ 18 VIII S.3 JuSchG ist nur bei TELEMEDIEN anwendbar.
Spiele gehören aber zu den Trägermedien.