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VII Clanfinanzen Artikel 21 Über die Erhöhung des Clanetat entscheidet gegebenenfalls der Imperiale Senat. VIII Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmung Artikel 22 Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung der Zivilisation 21, endlich die Beleidigung des Imperialen Senats, eines Mitgliedes des Imperialen Senats, einer Institution oder eines Beamten der Zivilisation 21, während dieselben in der Ausübung ihres Amtes begriffen sind oder in Beziehung auf ihr Amt, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in dem zuständigen Kontingent beurteilt und bestraft nach Maßgabe, der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretende Gesetze. Artikel 23 Diejenigen in Artikel 21 bezeichneten Unternehmungen gegen die Zivilisation 21 können als Hochverrat geahndet werden. Artikel 24 Streitigkeiten zwischen verschiedenen Kontingenten, sofern nicht privatrechtlicher Natur und daher von dem kompetenten Gericht zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Imperialen Senat erledigt. Artikel 25 Wenn in einem Kontingent der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichem Wege ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Imperialen Senat ob, erwiesene, nach der Verfassung und dem bestehenden Gesetzen des betreffenden Kontingent zu beurteilende Beschwerde Anlass gegeben hat, zu bewirken. IIX Allgemeine Bestimmungen Artikel 26 Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie mehr als ein drittel der Stimmen im Senat gegen sich haben. Diejenigen Vorschriften der Clanverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Kontingente in derer Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Kontingents abgeändert werden. Artikel 27 Die Flagge der Zivilisation 21 ist schwarz-rot-grün. Die Handelsflagge der Zivilisation 21 ist schwarz-rot-grün. Die Kriegsflagge der Zivilisation21 ist schwarz-rot-grün. |